Die Satzung unseres Clubs ist ein weitreichender Leitfaden für jedes unserer Mitglieder. Hier sind alle Regeln und Richtlinien des BBCN aufgeführt.
§ 1. Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Name des Vereins lautet: Bad Boys Club Niederrhein (BBCN) (2) Der Verein hat seinen Sitz in Viersen. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. (4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Namenszusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Dieser dient ausschließlich zum Schutz des Namens.
§ 2. Zweck des Vereins (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendbar. (3) Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins nach Tilgung bestehender Verbindlichkeiten unverzüglich einer wohltätigen Organisation zu spenden. (4) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfe betreffend Reparatur und Tuning von Club-Fahrzeugen, den Besuch von Tuningmessen, Autotreffen, Motorsportveranstaltungen und anderer gemeinsamer Unternehmungen des Clubs.
§ 3. Ein- und Austritt der Mitglieder, allg. Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person werden. (2) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet, ob der Antragsteller als Anwärter aufgenommen wird. Die Aufnahme wird wirksam nach beidseitiger Unterzeichnung des Aufnahmeformulares und der Aushändigung der Clubsatzung. (3) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. (4) Nach Ende der dreimonatigen Probezeit entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme des Anwärters als Vollmitglied. (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, Fristen sind nicht einzuhalten. (6) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter Vermögenswerte. AZI T-Shirts, sowie andere Clubkleidung, welche unter anderem das BBCN Logo abbilden, sind ohne Rückerstattung der Kosten beim Vorstand abzugeben. Der Autoaufkleber wird im Beisein eines Vorstandmitgliedes entfernt. (7) Der Vorstand kann ein Mitglied vom Verein ausschließen, wenn das Mitglied grob gegen Ziele oder Interessen des Vereins verstößt oder auch nach mehrmaligem Auffordern offene Mitgliedsbeiträge nicht beglichen werden.
§ 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen jedem Mitglied zu.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet sich bei gemeinsamen Ausfahrten, Besuchen von Veranstaltungen oder ähnlichem gesittet zu verhalten. Hierbei ist darauf zu achten, dass der Ruf des Vereins keinen Schaden nimmt.
§ 5. Rechte und Pflichten der Anwärter (AZIs) (1) Anwärter sind dazu verpflichtet beim Erhalt des AZI T-Shirts unverzüglich 15,- EUR auf das Vereinskonto zu überweisen. (2) Bei vorzeitigem Ende der Probezeit von drei Monaten sind das AZI T-Shirt abzugeben, und die 15,- EUR zu erstatten. (3) Die monatlichen Beiträge sind auch vom Anwärter zu zahlen. (4) Bei vorzeitigem Ende der Probezeit, ist eine Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge nicht möglich. Offene Beträge sind auf das Vereinskonto zu überweisen.
§ 6. Mitgliedsbeitrag (1) Jedes Clubmitglied verpflichtet sich einen monatlichen Clubbeitrag immer zum 01. jeden Monats per Dauerauftrag oder per Lastschrift auf unser Clubkonto zu entrichten. Bei einer Rücklastschrift muss das Mitglied die Gebühren in Höhe von 3 € selber tragen. (2) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. (3) Sollten bei Austritt aus dem Verein noch Beiträge offen oder zu viel bezahlt sein, sind diese zu begleichen. (4) Einzelne Mitglieder können, unter besonderen Umständen, für einen festgelegten Zeitraum vom Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden. (5) Änderungen des Clubbeitrages können durch Beschluss auf einer Mitgliederversammlung geändert werden.
§ 7.Informationsverbreitung innerhalb des Vereins (1) Informationen sowie Einladungen werden regelmäßig per E-Mail an alle Mitglieder sowie ggf. AZIs geschickt. (2) Jedes Mitglied ist dazu berechtigt den E-Mail Clubverteiler für Informationen oder ähnliches zu nutzen. (3) Ansprechpartner für Mitglieder sind stets der erste und zweite Vorsitzende des Vorstands.
§ 8. Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand
§ 9. Der Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei natürlichen Personen. - Dem ersten und zweiten Vorsitzenden - Kassierer/in (2) Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand kann einen oder mehrere Vertreter bestimmen. (3) Der Vorstand ist berechtigt, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen Rechtsgeschäfte vorzunehmen (Gestattung i. S. v. § 181 BGB). (4) Die Angelegenheiten des Vereins werden in der Regel ausschließlich durch den Vorstand besorgt. Ordnet die Mitgliederversammlung bestimmte Angelegenheiten durch Beschlüsse, so obliegt deren Durchführung dem Vorstand. (5) Die Bestimmung des Vorstandes erfolgt durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für unbestimmte Zeit gestellt. (6) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechende Anwendung.
§ 10. Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, die Festsetzung des Beitrages der Mitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, hierbei ist eine schriftliche Begründung dem Vorstand vorzulegen. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 11. Regelung der finanziellen Mittel des Vereins Das Vereinskonto wird vom Kassierer des Vereins verwaltet. Sollten Zweifel an der Kontoführung auftreten, wird ein weiteres Mitglied zur Prüfung an die Seite gestellt. Dieses wird von allen Mitgliedern gewählt. Bei Anschaffungen über 300€ muss die Mitgliederversammlung abstimmen. Ohne Zustimmung des Vorstandes kann keinerlei Erstattung, Anschaffung etc. getätigt werden.
§ 12. Beurkundung der Beschlüsse Die in Sitzungen des Vorstandes und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen.
§ 13. Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Das Recht der Wiedergründung des Vereins gehört ausschließlich den Gründungsmitgliedern.
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